Krankenhausseelsorgeist grundgesetzlich geschützt durch eine institutionelle Garantie. Soweit das Bedürfnis nach Seelsorge und Gottesdienst in Krankenhäusern besteht, sind die Religionsgesell- schäften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV). Diese verfassungsrechtliche Gewährleistung mitsamt der durch Art. 4 GG garantierten .positiven\' Religionsfreiheit von Patienten, die solche Seelsorge in Anspruch nehmen, muss in der Praxis harmonisiert werden mit der gleichfalls grundrechtlich geschützten .negativen1 Religionsfreiheit und mit dem Recht, religiöse Überzeugungen zu verschweigen.
Weitere Begriffe : Anfechtungsgesetz | personelle Angelegenheit | Klaglose Forderungen |
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