Krankenpfleger, -schwesterFür die Ausübung einer Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Krankenpfleger, Krankenschwester und Kinderkrankenschwester ist nach § 1 des G über Berufe in der Krankenpflege (KrPfG) v. 16. 7. 2003 (BGBl. I 1442) m. Änd. die Erlaubnis der von der LdReg. bestimmten Verwaltungsbehörde erforderlich. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind eine mindestens 3-jährige Ausbildung und Ablegung einer Prüfung (Ausbildungs- u. PrüfungsO v. 10. 11. 2003, BGBl. I 2263, m. Änd.). Unbefugte Führung der Berufsbezeichnung ist gem. § 21 KrPFG eine Ordnungswidrigkeit.
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