Krankenschein

Berechtigungsschein, durch den sich der Patient dem Arzt gegenüber als befugt ausweist, kassenärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich ist der K. vor Behandlung vorzulegen, kann aber nachgereicht werden, insbes. bei Unfällen oder wenn sonst der Arzt nicht mehr rechtzeitig helfen könnte.

Bis zum 31. 12. 1994 diente der K. in der gesetzlichen Krankenversicherung als Ausweis der Versicherungszugehörigkeit und bildete die Grundlage für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung Der K. ist ersetzt worden durch die Krankenversichertenkarte. S. a. elektronische Gesundheitskarte, europäische Krankenversicherungskarte.




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