Kreisausschuss
Kreis.
ist das kollegiale, vollziehende Verwaltungsorgan des Kreises. Der K. vertritt den Kreis, bereitet die Beschlüsse des Kreistags vor und vollzieht sie. Er besteht aus dem Landrat und mehreren vom Kreistag gewählten Kreisbeigeordneten. Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 4. A. 1990; Kreisrecht, hg.v. Henneke, H., 1994
Kreisverfassungstypen.
(auch Hauptausschuss) ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuss zur Verwaltung des Kreises (Kreisorgan). Organisation, Aufgabenbereich und Bezeichnung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Der K. besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Kreistag entweder aus seiner Mitte oder aus wählbaren Kreisangehörigen gewählt werden. Dem K. obliegt die Verwaltung des K., soweit nicht der Kreistag oder der Landrat zuständig ist; er bereitet die Sitzungen des Kreistags vor. In einigen Ländern kann der K. die ihm vom Kreistag zugewiesenen Aufgaben selbständig erledigen oder in Eilfällen entscheiden. In Hessen ist der K. unter Vorsitz des Landrates entsprechend der gemeindlichen Magistratsverfassung (Gemeindeverfassung, 2 b) Organ der Verwaltungsleitung.
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