Kreisverfassungstypen

Regelungsmodelle der (Land-) Kreisordnungen betreffend die Aufteilung der Entscheidungszuständigkeiten innerhalb des Kreises auf verschiedene Organe des Kreises.
Ebenso wie auf Gemeindeebene bestehen auch hier in den Bundesländern unterschiedliche Regelungsmodelle, die in ihrer Grundkonzeption den unterschiedlichen Gemeindeverfassungstypen entsprechen.
Hauptorgan des Kreises ist der Kreistag, bei dem grundsätzlich die (interne) Beschlusszuständigkeit liegt. Das zweite Organ ist der Landrat als Leiter der Kreisverwaltung. Etwas anderes gilt in Hessen, das das Modell der Magistratsverfassung (Gemeindeverfassungstypen) auch auf Kreisebene verwirklicht hat. Hier wird die Verwaltung des Kreises durch den Kreisausschuss geleitet, der sich aus dem Landrat als Vorsitzendem und Kreisbeigeordnetem zusammensetzt.
In Nordrhein-Westfalen orientierte sich die Kreisverfassung bis 1994 an der norddeutschen Ratsverfassung ( Gemeindeverfassungstypen). Die Leitung der
Kreisverwaltung oblag dem vom Kreistag gewählten Oberkreisdirektor. Er war zugleich Vollzugs- und Vertretungsorgan. Der gleichfalls vom Kreistag gewählte Landrat war weder Leiter der Kreisverwaltung noch rechtlicher Vertreter des Kreises, sondern ehrenamtlich tätiger Vorsitzender des Kreistags und nur für die repräsentative Vertretung des Kreises zuständig.




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