Kreisverfassungist die Gesamtheit der die innere Organisation des Kreises betreffenden Rechtssätze. Die K. sieht regelmäßig einen Kreistag als willensbildendes und leitendes Organ vor. Dazu kommen Kreisausschuss und Hauptverwaltungsbeamter (Landrat). Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts, 4. A. 1990
Weitere Begriffe : Bauaufsicht | Politische Verdächtigung | fahrlässig |
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