Löschungsfähige Quittung

Der Grundstückseigentümer kann vom Hypothekengläubiger nach geleisteter Zahlung eine notariell beglaubigte Quittung verlangen, aus der sich ergibt, dass er als persönlicher Schuldner gezahlt hat und wann die Zahlung erfolgte. Aufgrund dieser Quittung kann der Eigentümer entweder die Hypothek löschen (‘Löschung) oder das Grundbuch dahin berichtigen lassen, dass die Hypothek auf ihn als Eigentümergrundschuld übergegangen ist.

Bei Befriedigung des Gläubigers einer Hypothek kann der Grundstückseigentümer statt der Bewilligung der Löschung oder der Berichtigung im Grundbuch vom Gläubiger eine Quittung in öffentlich beglaubigter Form über die geleistete Zahlung und die Herausgabe des Hypothekenbriefs verlangen. Diese sog. löschungsfähige Q. dient für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Eigentümerhypothek, Berichtigung des Grundbuchs).




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