Ladenschlussgesetz

Zum Schutze der Arbeitnehmer im Verkaufsgewerbe und aus Gründen der Wettbewerbsentzerrung müssen Verkaufsstellen, insbes. Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Kioske und ähnliche Einrichtungen für Kunden geschlossen sein: an Sonn- und Feiertagen; montags bis freitags 18.30 Uhr bis 7 Uhr, samstags ab 14 Uhr, jedoch am ersten Samstag im Monat, oder falls dieser auf einen Feiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24.12. erst ab 18 Uhr; am 24.12., falls kein Feiertag, ab 14 Uhr. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Ausnahmen u.a. für Apotheken, Kioske, Tankstellen, Warenautomaten, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Friseurbetriebe, für Kur- und Erholungsorte, für Milch, Blumen, Obst und für Zeitungen. Zuwiderhandlungen werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Bundesgesetz; regelt die Öffnungszeiten für Ladengeschäfte und Verkaufsstände. Diese müssen geschlossen sein: werktags bis 7.00 und von 18.30 Uhr an, sonnabends bis 7.00 und von 14.00 Uhr an, am ersten Sonnabend im Monat und an den 4 Sonnabenden vor Weihnachten von 18.00 Uhr an, sonn-und feiertags ganztägig. Ausnahmen bestehen u.a. für Apotheken, Tankstellen, Zeitungskioske, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flugplätzen und in Kur- und Erholungsorten.




Vorheriger Fachbegriff: Ladenschluss | Nächster Fachbegriff: Ladeschein


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen