Ladenschlussgesetz Zum Schutze der Arbeitnehmer im Verkaufsgewerbe und aus Gründen der Wettbewerbsentzerrung müssen Verkaufsstellen, insbes. Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Kioske und ähnliche Einrichtungen für Kunden geschlossen sein: an Sonn- und Feiertagen; montags bis freitags 18.30 Uhr bis 7 Uhr, samstags ab 14 Uhr, jedoch am ersten Samstag im Monat, oder falls dieser auf einen Feiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24.12. erst ab 18 Uhr; am 24.12., falls kein Feiertag, ab 14 Uhr. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Ausnahmen u.a. für Apotheken, Kioske, Tankstellen, Warenautomaten, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Friseurbetriebe, für Kur- und Erholungsorte, für Milch, Blumen, Obst und für Zeitungen. Zuwiderhandlungen werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Weitere Begriffe : Zwangspensionierung | Finanzamt | Gebrauchsvorteile |
MMnews
|