Ladeschein

vom Frachtführer ausgestelltes Traditionspapier mit Angaben u. a. über Ort und Tag der Ausstellung, Namen und Wohnort des Frachtführers, Namen des Absenders und Empfängers, Ort der Ablieferung und Bezeichnung des Gutes; § 445 HGB.
L. betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des L.s verpflichtet; § 448 HGB.

(§444 HGB) ist die Urkunde, die der Frachtführer über die Verpflichtung zur Ablieferung ausstellt. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des (nur in der Binnenschifffahrt üblichen) Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet (§ 445 HGB). Der L. ist Orderpapier. Lit.: Hasse, W., Der Ladeschein, 1935

Wertpapier, das gem. §§363 Abs. 2, 444 ff. HGB wie ein Konnossement schwimmende Ware verkörpert. Der Ladeschein ist das Transportdokument des Frachtgeschäfts auf Binnengewässern. Er ist gern. § 448 HGB Traditionspapier. Aussteller ist der Frachtführer, der sich zur Auslieferung der zu befördernden Ware an den durch den Ladeschein Ausgewiesenen im Bestimmungshafen verpflichtet. Ferner begründet der Ladeschein die widerlegbare Vermutung dafür, dass die Ware wie in ihm beschrieben übernommen wurde. Durch die positive Orderklausel wird der Ladeschein zum gekorenen Orderpapier.

ist eine Urkunde, die der Frachtführer (mit dem Inhalt wie beim Frachtbrief) ausstellt und in der er bescheinigt, dass er das Frachtgut angenommen und die Verpflichtung übernommen hat, es dem legitimierten Inhaber des L. auszuhändigen (§§ 444; 408 I HGB). Der L. entspricht für das Land- und Flussfrachtgeschäft dem Konnossement. Er ist ein gekorenes Orderpapier, außerdem Traditionspapier (§ 448 HGB). Zum Empfang des Frachtguts ist derjenige legitimiert, der im Ladeschein als Empfänger bezeichnet oder auf den er durch Indossament übertragen ist, falls der L. als Orderpapier ausgestellt ist (§ 446 HGB). Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger nur gegen Rückgabe des L. verpflichtet (§ 445 HGB). Üblich ist der L. nur in der Binnenschifffahrt.




Vorheriger Fachbegriff: Ladenschlussgesetz | Nächster Fachbegriff: Ladestraße


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen