Ladung der Fahrzeugemuss so verstaut sein, dass niemand hierdurch gefährdet oder geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf durch die Ladung nicht leiden. Dies gilt auch bei der Beförderung von Personen, für deren Unterbringung und Verhalten während der Fahrt. Die Ladung darf nach vorn überhaupt nicht, nach hinten nur bei einer Beförderung innerhalb der Nahzone hinausragen. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über den äusseren Rand der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten des Fahrzeugs hinaus, so ist vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, der überstehende Teil der Ladung nach vorn durch ein weisses und nach hinten durch ein rotes Licht besonders kenntlich zu machen. Ragt die Ladung nach hinten mehr als 1 müber die Schlussleuchten hinaus, so ist ihr äusserstes Ende durch mindestens eine hellrote, nicht unter 20 X 20 cm grosse, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne oder durch ein etwa gleichgrosses, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, durch mindestens eine rote Leuchte kenntlich zu machen.
Weitere Begriffe : Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken | Zuschreibung eines Grundstücks | Multilaterales Handelssystem |
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