Ladungsfrist

Im Zivilprozess muss zwischen Zustellung der Ladung u. dem Gerichtstermin (Termin) für die Parteien in Anwaltsprozessen mindestens eine Frist von 1 Woche, in anderen Prozessen von mind. 3 Tagen liegen; L. in Mess-, Markt- u. ggfalls auch in Wechsel- u. Schecksachen nur 24 Stunden (§§ 217, 604 ZPO). Für Zeugen u. Sachverständige gelten andere Vorschriften. Von der L. ist die Einlassungsfrist zu unterscheiden. - Im Strafprozess muss zwischen Ladung des Angeklagten sowie dessen Verteidiger u. Termin zur Hauptverhandlung mind. 1 Woche liegen. Anderenfalls kann Angeklagter Absetzung des Termins verlangen (§ 217 StPO).

Ladung.




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