Lagervertrag
Lagergeschäft
Verwahrungsvertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer, in dem sich der Lagerhalter zur entgeltlichen Lagerung und Aufbewahrung von einzulagerndem Gut verpflichtet (§ 467 Abs. 1 u. 2 HGB). Gehört die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb des gewerblichen Unternehmens eines Kaufmanns, so sind die §§ 467 ff. HGB anwendbar; ansonsten bleiben aber die §§343-372 HGB anwendbar (§467 Abs. 3 HGB). Ergänzend greifen die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) ein. Allgemeine Geschäftsbedingungen können vereinbart werden (z. B. in Form der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen, ADSp, Speditionsvertrag). Grundsätzlich ist eine Einzellagerung durch den Lagerhalter vorzunehmen, d. h., die einzulagernden Güter sind getrennt von anderen aufzubewahren. Der Einlagerer bleibt Eigentümer und er wird mittelbarer Besitzer, während der Lagerhalter unmittelbarer Besitzer wird. Zu einer Sammellagerung, die nur bei vertretbaren Sachen möglich ist und bei der die eingelagerten Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte vermischt werden, ist der Lagerhalter nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Einlagerers berechtigt (§ 469 Abs. 1 HGB). Die Einlagerer dieser Sachen werden Miteigentümer nach Bruchteilen (§ 469 Abs. 2 HGB, §§ 948, 947, 1008 ff., 741 ff. BGB) und erlangen mittelbaren Mitbesitz. Der Lagerhalter wird auch hier unmittelbarer Besitzer. Der Einlagerer kann sich im Falle der Sammellieferung weiterhin auf den Schutz durch §§ 771 ZPO, 47 InsO berufen und über seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer verfügen (§ 747 5.1 BGB). Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer seinen Anteil ohne Genehmigung der anderen ausliefern (§ 469 Abs. 3 HGB). Kein Lagervertrag liegt der sog. Summenlagerung zugrunde, bei der der Lagerhalter an den eingelagerten vertretbaren Sachen Eigentum erlangt und verpflichtet ist Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Hierbei handelt es sich um ein Hinterlegungsdarlehen (§ 700 BGB, unregelmäßiger Verwahrungsvertrag).
Den Einlagerer treffen Mitteilungs- und Auskunftspflichten in der Form nach § 468 Abs. 1 S. 1 HGB (Textform) und er hat das einzulagernde Gut zu verpacken und zu kennzeichnen (§ 468 Abs. 1 S. 2 HGB; Ausnahme für den Verbraucher, der formlos nötige Informationen erteilen kann und für den der Lagerhalter das Gut zu verpacken und zu kennzeichnen hat, § 468 Abs. 2 HGB) sowie alle erforderlichen Begleitpapiere beizufügen. Bei Verletzung dieser Pflichten trifft den Einlagerer eine verschuldensunabhängige Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht, es
sei denn, er ist Verbraucher und haftet nur bei Verschulden (§ 468 Abs. 3 u. 4 HGB).
Der Einlagerer hat dem Lagerhalter die vereinbarte Vergütung für die Lagerung (Lagergeld, § 467 Abs. 2 HGB) und einen Ersatz für die nach den Umständen vertretbaren Aufwendungen für das Gut (§ 474 HGB) zu leisten. Siehe hierzu auch Lagerkosten. Der Lagerhalter hat an dem eingelagerten Gut, an Versicherungsforderungen und den Begleitpapieren zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Lagervertrag sowie anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- oder Speditionsverträgen ein gesetzliches Pfandrecht (§ 475b HGB). Es handelt sich um ein Besitzpfandrecht, für das aber die Verfügungsmöglichkeit mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins ausreicht (§§ 475 b Abs. 3 HGB).
Der Lagerhalter hat Schadensersatzansprüche des Einlagerers zu sichern, wenn ihm ein beschädigtes Gut zugesandt wird (§ 470 HGB). Er hat dem Einlagerer die Besichtigung und die zur Erhaltung des Gutes erforderliche Handlungen zu gestatten, seit dem Transportrechtsreformgesetz vom 25.6. 1998 hat er selbst den Einlagerer zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, wenn nach der Einlagerung Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten sind (§ 471 HGB). Eine Versicherung des Gutes muss der Lagerhalter nur auf Verlangen des Einlagerers abschließen und er ist zur Einlagerung bei einem Dritten nur bei dessen ausdrücklicher Genehmigung berechtigt (§ 472 HGB). Der Lagerhalter haftet für Schäden durch Verlust oder Beschädigung in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung, es sei denn, dass der Schaden auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte (§ 475 HGB).
Die Verjährung der Ansprüche aus einer Lagerung entspricht der beim Frachtvertrag (§§ 475 a S. 1, 439 HGB). Bei gänzlichem Verlust beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem letzten ihm bekannten berechtigten Besitzer des Lagerscheines den Verlust anzeigt (§ 475 a S.2 HGB). Von dieser Verjährungsfrist kann nicht abgewichen werden, wenn der Einlagerer Verbraucher ist (§ 475 h HGB). Der Lagerhalter hat dem Einlagerer auf Verlangen einen Lagerschein auszustellen (§§ 475 c ff. HGB).
ist der einem Lagergeschäft zugrundeliegende entgeltliche Verwahrungsvertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer über bewegliche Sachen, die zum Lagern geeignet sind (§ 467 HGB). I. d. R. wird Einzel- oder Sonderlagerung vereinbart. Der Lagerhalter ist nur dann berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen (Sammelverwahrung), wenn die beteiligten Einlagerer hiermit ausdrücklich einverstanden sind; in diesem Fall entsteht Miteigentum nach Bruchteilen im Verhältnis der eingelagerten Mengen (§ 469 HGB). Kein Lagergeschäft ist die sog. Summenverwahrung (Verwahrung). Für den L. gelten die §§ 467-475 h HGB, subsidiär die Vorschriften über die Verwahrung und - soweit diese, wie weitgehend (vgl. § 475 h HGB), nicht zwingend sind - Allgemeine Geschäftsbedingungen infolge Einbeziehung in den L. durch Parteivereinbarung, insbes. die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Speditionsvertrag) oder sonstige Lagerbedingungen.
Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut entgegenzunehmen, zu lagern und aufzubewahren (§ 467 I HGB), auf Verlangen einen Lagerschein auszustellen (§ 475 c HGB), Ersatzansprüche des Einlagerers (z. B. bei Annehmen beschädigter Ware) zu sichern (§ 470 HGB), das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern (§ 472 I HGB) und dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen zu gestatten (§ 471 I HGB; Einlagerung bei einem Dritten nur mit Zustimmung des Einlagerers, § 472 II HGB). Der Einlagerer kann das Gut jederzeit zurückverlangen, bei einem L. auf unbestimmte Zeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch nur bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat (§ 473 HGB; dies gilt umgekehrt auch für eine Kündigung des Lagerhalters). Der Lagerhalter hat Anspruch auf Zahlung der Lagerkosten (s. dort auch über das Pfandrecht des Lagerhalters). Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Aufnahme bis zur Auslieferung entstanden ist, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte (also nur bei Verschulden, § 475 HGB). Für die Verjährung von Ansprüchen aus einem L. gelten die Vorschriften über den Frachtvertrag entsprechend (§ 475 a HGB).
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