Lagertheorie

Betrug Erpressung. Die Lagertheorie (auch Theorie von der faktischen Befugnis bzw. Nähebeziehung) ist Teil der Diskussion um Fälle im Rahmen des Betruges und der Erpressung, in denen Gewahrsamshüter in die Sachverschaffung eingeschaltet sind; sie wendet sich gegen die Theorie der rechtlichen Befugnis. Nach der Lagertheorie ist entscheidend, ob der Weitergebende in einer Obhutsbeziehung zur Sache („im Lager” des Geschädigten) stand, wobei sich der Getäuschte bereits vor der Tat in dieser Lage befunden haben muss. Teilweise wird zusätzlich gefordert, dass sich der getäuschte Gewahrsamshüter bei der Weggabe auch in subjektiver Hinsicht im Rahmen seiner Hüteraufgabe bewegt haben muss. § 242 StGB (Diebstahl) ist hingegen einschlägig, wenn der Getäuschte bewusst die Grenzen seiner Erlaubnis überschreitet und den Gewahrsamswechsel eigenmächtig herbeiführt, da dem Geschädigten diese unberechtigte Verfügung nicht zuzurechnen ist.




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