Erpressung

Wer eine Person rechtswidrig entweder mit Gewalt oder aber durch Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, begeht eine Erpressung. Wird er des Delikts überführt, erwartet ihn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In der Regel handelt es sich um einen besonders schweren Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agiert, die sich zusammengeschlossen hat, um fortgesetzt Erpressungen zu begehen. Die Freiheitsstrafe liegt dann prinzipiell nicht unter einem Jahr.

In gewisser Hinsicht ähnelt die Erpressung dem Betrug: Beide beschädigen Vermögen und geschehen mit Bereicherungsabsicht. Während jedoch der Betrüger durch Täuschung sein Ziel erreichen will, wendet der Erpresser Zwang an.

Eine Gewaltanwendung oder Drohung ist rechtswidrig, sobald man den angestrebten Zweck als verwerflich ansehen muss. Das trifft zu, falls das angewandte Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Zweck steht, etwa bei der Erpressung von Schweigegeld. Strafbar macht sich beispielsweise auch, wer mit der Veröffentlichung einer beleidigenden oder entehrenden Darstellung droht, selbst wenn der Inhalt der Wahrheit entspricht. Genauso unzulässig ist das Drohen mit einer Klage ohne Anspruch darauf. Andererseits darf ein Verletzter Schadenersatz durch Androhung einer Anzeige erzwingen. Gleichermaßen ist es legal, einem Vertragspartner zu drohen, um Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend zu machen. Eine Belegschaft kann z. B. zur Durchsetzung verbesserter Arbeitsbedingungen streiken oder ein Angestellter seine Kündigung in Aussicht stellen, falls sein Lohn nicht erhöht wird.

Richtet sich die Gewalt des Erpressers gegen eine Person oder beinhalten seine Drohungen gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, so liegt eine räuberische Erpressung vor. Der Täter wendet dabei die gleichen Nötigungsmittel wie beim Raub an, doch ist das äußere Erscheinungsbild seiner Straftat anders: Der Räuber nimmt jemandem etwas weg; der Erpresser hingegen lässt sich etwas geben. Ansonsten steht auf beide Delikte die gleiche Strafe, also grundsätzlich Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr.

§§ 253, 255 StGB
Siehe auch Betrug, Raub, Streik

Ein Sonderfall der Nötigung, bei dem der Täter darauf abzielt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Erpressung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§253StGB). Ein Sonderfall ist die sog. räuberische Erpressung, bei der der Täter unmittelbar Gewalt anwendet. Sie wird wie ein Raub bestraft. Oft wird das Opfer einer Erpressung damit bedroht, daß der Täter eine Straftat des Opfers anzeigen werde, wenn das Opfer nicht zahle. Um auch in diesen Fällen den Opfern die Straf anzeige zu ermöglichen, ist vorgesehen, daß die Staatsanwaltschaft auf die Verfolgung der Straftat, mit der das Opfer erpreßt worden ist, verzichten kann (§ 154c StPO).

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt od. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung od. Unterlassung nötigt (Nötigung) u. dadurch dem Vermögen des Genötigten od. eines anderen Nachteil zufügt, um sich od. einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen E. mit Freiheitsstrafe von 2 Mon. bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Versuch ist strafbar. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt od. die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 StGB). Wird E. durch Gewalt gegen eine Person od. unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib u. Leben begangen (räuberische E.), wird Täter nach § 255 StGB, wie ein Räuber (Raub) bestraft (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, bei mildernden Umständen 6 Mon. bis 5 Jahre). Verwerflich u. damit rechtswidrig ist die Tat, wenn das angewandte Mittel in einem unangemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Dies gilt vor allem z.B. für E. von Schweigegeld durch Drohung mit Enthüllung von ehrenrührigen od. blossstellenden wahren Begebenheiten, Androhung ungerechtfertigter Klage od. Strafanzeige, um Schadenersatz zu erlangen. Wird E. mittels Drohung, eine Straftat des Genötigten zu offenbaren, begangen, kann nach Anzeige der E. durch Genötigten von der Verfolgung der von ihm begangenen Straftat abgesehen werden (§ 154c StPO). - Strassenraub.

(§ 253 StGB) begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft; der Versuch ist strafbar. Die E. hat mit dem Betrug einerseits die Vermögensbeschädigung, andererseits die rechtswidrige Bereicherungsabsicht gemeinsam; der Unterschied zwischen beiden Delikten zeigt sich darin, dass der Betrüger durch Täuschung zum Ziel kommen will, während der Erpresser Zwang anwendet. Die E. ist rechtswidrig begangen, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (keine E. daher der zur Durchführung verbesserter Arbeitsbedingungen geführte legale Streik). - Richtet sich die vom Erpresser verübte Gewalt gegen eine Person oder beinhalten die von ihm geäusserten Drohungen gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr, liegt eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor. Vom Raub, mit dem sie in den Nötigungsmitteln übereinstimmt, unterscheidet sich die räuberische E. durch das äussere Erscheinungsbild: Der Räuber nimmt weg, der Erpresser lässt sich geben. Im übrigen steht auf räuberische E. die gleiche Strafdrohung wie auf Raub (grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr).

(§ 253 StGB) ist die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch Nötigung dieses oder eines anderen Menschen in der Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die E. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Räuberische E. (§ 255 StGB) ist die E., bei der die Nötigung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird (z.B. Drohung, Waren zu vergiften oder Züge entgleisen zu lassen). Der Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen. Vom Raub unterscheidet sich die E. dadurch, dass der Täter nicht wegnimmt, sondern sich geben lässt, vom Betrug durch die Anwendung von Zwang statt Täuschung. Lit.: Schneider, G., Versicherungsschutz gegen Erpressungen, 2003

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen (sog. Dreieckserpressung, die ein Näheverhältnis des Genötigten zum Vermögen des anderen erfordert, BGHSt 41, 123) Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft (§ 253 StGB). Versuch ist strafbar.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Gewaltanwendung oder Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, d. h. wenn das angewandte Mittel nicht im angemessenen (sozialadäquaten) Verhältnis zum Zweck steht. Unzulässig ist daher Drohung mit ungerechtfertigter Klage oder entehrender Veröffentlichung, um Geld zu erlangen; zulässig dagegen Androhung von Kündigung oder legalem Streik, um Lohnerhöhung durchzusetzen, ebenso Androhung einer Strafanzeige durch den Geschädigten (nicht durch Dritte im eigenen Interesse!), um Schadenersatz zu erzwingen.

Der Vorsatz des Täters muss die Umstände umfassen, die das Übel empfindlich und sein Vorhaben verwerflich erscheinen lassen, nicht aber das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (insoweit kommt ggf. Verbotsirrtum in Betracht). Hinzukommen muss - zum Unterschied von der Nötigung - die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Bereicherung muss das Ziel der Tat sein, insoweit also Absicht (Schuld) vorliegen, so dass bedingter Vorsatz nicht genügt; dieser reicht dagegen hinsichtl. der Unrechtmäßigkeit der Bereicherung aus.

Ist eine Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat des Opfers zu offenbaren, so kann von deren Verfolgung abgesehen werden, wenn diese nicht zur Sühne unerlässlich ist; dies gilt auch, wenn das Opfer eine Erpressung anzeigt und dadurch ein von ihm begangenes Vergehen bekannt wird (§ 154 c II StPO).

Wird die E. mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, sind die Vorschriften gegen Raub anzuwenden, § 255 StGB (räuberische E.: Täter erzwingt durch Vorhalten einer Waffe Hergabe von Geld). Bei Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder gewerbsmäßigem Handeln ist Erweiterter Verfall möglich (§ 256 II StGB). S. a. Autostraßenraub.




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