LandesmedienanstaltenDie 14 als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten L. sind die Lizensierungs- und Überwachungsbehörden für den privaten Rundfunk. Einrichtung, Organisation und Bezeichnung (z. B. Bay. Landeszentrale für Neue Medien, Landesanstalt für Kommunikation BW) richten sich nach Landesrecht, z. B. für BW Landesmediengesetz v. 19. 7. 1999 (GBl. 273, 387) m. Änd. Inhaltlich bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Regelungen der Länder. Nach § 20 RStV i. V. m. den Landesmediengesetzen obliegt den L. die Zulassung privater Rundfunksender, nach § 35 RStV üben sie die Aufsicht aus. Die L. erhalten zur Finanzierung 2% des Aufkommens aus den Rundfunkgebühren, § 10 RFinStV. Organe der L. sind i. d. R. der Medienrat (Versammlung), z. T. ein Vorstand und der Direktor (Präsident). S. a. Rundfunkanstalten, Rundfunkrecht. Die L. arbeiten in einer Direktorenkonferenz und der Arbeitsgemeinschaft der L. in der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
Weitere Begriffe : Europäisches Insolvenzrecht | Nachlasssteuer | Fiktion der Wartezeiterfüllung |
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