Straßenbaulast

(§ 3 BFStrG) ist die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Herstellung, Unterhaltung, Erweiterung und Verbesserung der besonders bezeichneten Straßen in einem bestimmten Gebiet im Rahmen der finanziellen und administrativen Leistungsfähigkeit. Straßenbaulastträger ist für Bundesfernstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen) der Bund (§ 5 BFStrG), für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen Gemeinden mit mehr als 80000 Einwohnern, für Landstraßen erster Ordnung (Staatsstraßen) das Land, für Landstraßen zweiter Ordnung (Kreisstraßen) der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, für Gemeindestraßen die Gemeinde. Der Träger der S. unterliegt der Straßenaufsicht (meist der obersten Straßenbaubehörde des Lands bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde). Lit.: Möller, G., Das Verhältnis von Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht, 1964

Die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Für
die Bundesfernstraßen ist grundsätzlich der Bund Träger der Straßenbaulast. Allerdings sind Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (§5 FStrG). Für Landesstraßen richtet sich die Straßenbaulast nach dem Landesrecht. Für den Träger der Straßenbaulast handeln die Straßenbaubehörden.

Die St. umfasst alle mit dem Bau (Neuherstellung) und der Unterhaltung von Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der St. haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Zur St. gehören nicht die Schneeräumpflicht, die Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte, die Reinhaltung und die Beleuchtung. Die Träger der St. sollen jedoch unbeschadet ihrer Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Sie sind dafür verantwortlich, dass ihre Bauten den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Für die Bundesfernstraßen ist der Bund Träger der St., und zwar auch für Ortsumgehungen und in Gemeinden bis zu 80 000 Einwohner für Ortsdurchfahrten; Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohner sind selbst Träger der St. für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesfernstraßen (§§ 3 ff. FStrG). Bei den übrigen öffentlichen Straßen richtet sich die St. nach Landesrecht. Für Staatsstraßen einschl. der Ortsumgehungen ist Träger der St. das Land (die St. für Ortsdurchfahrten hängt von der Größe der Gemeinde ab), für Kreisstraßen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, für Gemeindestraßen die Gemeinde, für öffentliche Feld- und Waldwege die Eigentümer des über den Weg bewirtschafteten Grundstücks, bei beschränkt-öffentlichen Wegen die Gemeinde, bei Eigentümerwegen die Eigentümer. Für die Benutzung eines Eigentümerwegs darf der Eigentümer ein Entgelt erheben. Die Gemeinden können den Aufwand für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen, die für die Erschließung von Baugebieten notwendig sind, von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erheben (Erschließungsbeiträge).
Wegerecht.




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