LebensnachstellungNach dem Leben trachtet, wer den ernsthaften Willen hat, den Tod eines anderen herbeizuführen. Nicht erforderlich ist, dass mit der Ausführung der Absicht bereits begonnen ist. Bei L. durch einen Abkömmling ist Pflichtteilsentziehung zulässig.
Weitere Begriffe : Wandelschuldverschreibung | Strafvollstreckungskammer | Gewinn, entgangener |
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