Pflichtteilsentziehung
Ein Erblasser, der pflichtteilsberechtigte Angehörige hat, ist in seiner Testierfreiheit, also den Möglichkeiten, sein Vermögen an ihm genehme Personen weiterzugeben, durch das Pflichtteilsrecht erheblich eingeschränkt. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur bei seltenen Ausnahmefällen möglich. Abkömmlinge müssen schon dem Erblasser oder dessen Ehegatten oder ihren Geschwistern nach dem Leben getrachtet haben, damit eine Pflichtteilsentziehung möglich ist. Sie müssten zumindest den Erblasser oder den Ehegatten, von dem der Abkömmling abstammt, erheblich vorsätzlich körperlich misshandelt haben oder sich sonst eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht haben. Eine gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht müsste böswillig verletzt oder gegen den Willen des Erblassers ein besonderer ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel geführt worden sein. Nur in diesen extremen Ausnahmefällen kann der Erblasser seinen Abkömmlingen auch den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung- also in erster Linie Testament - entziehen.
Selbst wenn Eltern ihre Kinder vorsätzlich körperlich misshandeln oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führen, ist eine Entziehung des Elternpflichtteils nicht möglich. Nur wenn sie sich den Abkömmlingen gegenüber eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig machen, hätten auch Kinder die Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung gegenüber ihren Eltern.
Ehegatten ihrerseits dürfen gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel führen, ohne dass der andere dazu berechtigt ist, ihnen den Pflichtteil zu entziehen. Er hat aber schliesslich die Möglichkeit, den Ehegatten anders vom Erbrecht auszuschliessen, und zwar vom gesamten Erbe, dadurch, dass er die Scheidung einreicht. Nur damit kann er verhindern, dass der Ehepartner Pflichtteilsberechtigter wird. Kann ein Pflichtteilsberechtigter eine nachträgliche Verzeihung nachweisen, so fällt die Pflichtteilsentziehung wie1 der weg.
Noch einen Sonderfall der Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz vor. Ist nämlich der Abkömmling in ganz besonderem Masse überschuldet oder neigt er zur Verschwendung, kann der Erblasser zugunsten der gesetzlichen Erben des Abkömmlings beispielsweise Nacherbfolge anordnen oder auch die Verwaltung des Pflichtteils einem Testamentsvollstrecker übertragen. In diesem Fall soll der Abkömmling nur den jährlichen Reinertrag des Vermögens erhalten, den dann allerdings auch wieder der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls verwalten kann.
Aus bes. schwerwiegenden Gründen kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: a) wenn er dem Erblasser oder einem Angehörigen von ihm nach dem Leben trachtet (Lebensnachstellung), b) im Falle einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder seines Ehegatten, c) im Falle einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten, d) im Falle böswilliger Verletzungseiner Unterhaltspflicht (Unterhalt) gegenüber dem Erblasser, e) im Falle ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers. Wenn sich die Eltern des Erblassers nach a), c) oder d) schuldig machen, kann er auch ihnen den Pflichtteil entziehen. So auch seinem Ehegatten, sofern dieser sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zu Scheidungsklage (Ehescheidung) berechtigen. Die P. erfolgt durch letztwillige Verfügung. Der Grund der P. muss zur Zeit der Testamentserrichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Zu beweisen hat den Grund derjenige, welcher die P. geltend macht (also
i. d. R. der Erbe). Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten, so ist die P. unzulässig; ist sie bereits erfolgt, wird sie unwirksam. §§ 2333ff. BGB.
Anordnung des Erblassers, mit der der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil ausgeschlossen werden kann (§§ 2333 ff. BGB). Erforderlich ist ein Entziehungsgrund i. S. d. § 2333 BGB. Die Aufzählung der Gründe in § 2333 BGB ist abschließend.
Ein Entziehungsgrund liegt z. B. vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartner, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet (§ 2333 Abs. 1 Nr.1 BGB, § 10 Abs. 6 S.2 LPartG), sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB), eine ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt (12333 Abs. 1 Nr.3 BGB) oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB n. F.).
Die Entziehung des Pflichtteilsrechts muss vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung unter Angabe des Entziehungsgrundes erklärt werden (§ 2336 Abs. 1, 2 BGB). Hat der Erblasser dem Pflichtteils-berechtigten verziehen, ist das Entziehungsrecht hierdurch erloschen. Eine schon verfügte Entziehung wird durch Verzeihung unwirksam (§ 2337 BGB).
Von der Pflichtteilsentziehung ist die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht zu unterscheiden (§ 2338 BGB).
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen, in welcher der Grund der Entziehung angegeben werden muss (§ 2336 BGB), einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling, Elternteil oder Ehegatten - über den Erbteil hinaus (Enterbung) - den Pflichtteil entziehen, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder einer dem Eblasser ähnlich nahestehenden Person (z. B. Eltern) schuldig macht oder ihm nach dem Leben trachtet, wenn er die dem Erblasser gegenüber obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht (s. z. B. Unterhaltspflicht unter Verwandten) böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und die Teilnahme am Nachlass dem Erblasser deshalb unzumutbar ist (§ 2333 BGB). Wie bei der grundsätzlich hiervon zu unterscheidenden Pflichtteilsunwürdigkeit erlischt das Pflichtteilsentziehungsrecht durch Verzeihung des Erblassers (§ 2337 BGB). Bei Verschwendungssucht oder erheblicher Verschuldung des Abkömmlings kann der Erblasser den Pflichtteil dadurch beschränken (nicht kürzen), dass er die gesetzlichen Erben des Abkömmlings als Nacherben einsetzt oder einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Pflichtteils bestellt (§ 2338 BGB, Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht).
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