Reiseveranstalter

Als Reiseveranstalter gilt, wer eigene Reiseleistungen anbietet. Er ist verpflichtet, eine Reise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen, haftet für ihren Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr ihres Nichtgelingens. Sämtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind an ihn zu richten, auch wenn Erfüllungsgehilfen einen Mangel verursacht haben.
Zu den Auflagen, denen der Veranstalter zu entsprechen hat, zählen insbesondere
* die Unterrichtung des Reisenden über notwendige Dokumente,
* die sichere und ordnungsgemäße Beförderung des Gepäcks,
* die Bereitstellung der gebuchten Unterkunft und Verpflegung.
Diese Pflichten ergeben sich hauptsächlich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Informationsverordnung, dem Katalog, der Reisebestätigung, den Zusatzvereinbarungen und aus der Art der Reise.
§§ 278, 651a Abs. 1 BGB
Siehe auch Reisebüro

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen an Touristen verkaufen. Da sie sich dabei anderer Unternehmer (Fluggesellschaften, Hotels usw.) bedienen, war es lange umstritten, ob sie auch für Fehler dieser anderen Unternehmer einstehen müssen. Durch das Reisevertragsgesetz aus dem Jahre 1979 sind diese Zweifel behoben worden: Sie haben die Gesamtheit der Reiseleistungen zu erbringen und müssen für alle Mängel, die dabei auftreten, einstehen (§§651a, c BGB). Der Reisende muß allerdings unverzüglich, wenn solche Mängel auftreten, Abhilfe verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen (§ 651c Abs. 2 und 3 BGB). Schafft der Veranstalter binnen dieser Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende diese selbst schaffen (z. B. in ein anderes Hotel umziehen) und die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen vom Veranstalter ersetzt verlangen. Er kann aber auch eine Minderung des Reisepreises verlangen (§651d BGB), den Vertrag kündigen (§651e BGB) und in schweren Fällen auch Schadensersatz verlangen, der u. a. auch eine Entschädigung «wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit» enthalten soll (§ 651 f BGB).

Reisevertrag.




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