Leerlaufende Grundrechte

Als „leerlaufend“ bezeichnete man zahlreiche Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung infolge des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, dem jedes formell verfassungsmäßig erlassene Gesetz entsprach. Bei den Grundrechten des GG ist die Einschränkbarkeit durch Gesetz unterschiedlich geregelt. Auch soweit ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt besteht (z. B. Art. 2 II, 10 GG), können diese Grundrechte nicht als „leerlaufend“ bezeichnet werden, weil nach heutiger Auffassung Einschränkungen von Grundrechten inhaltlich an den Grundwerten der verfassungsrechtlichen Ordnung orientiert sein müssen und ein G. keinesfalls in seinem Wesensgehalt antasten dürfen (Art. 19 II GG).




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