Gesetzesvorbehalt
einzelnen Grundrechten beigegebene Bestimmung, wonach ein Grundrecht nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (Verordnung) eingeschränkt werden darf. Das grundrechtsbeschränkende Gesetz muß allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten; es muß das eingeschränkte Grundrecht nennen und darf es nicht in seinem Wesensgehalt antasten. Auch ohne ausdrücklichen G. ist die Einschränkung eines Grundrechts zulässig, soweit sie sich innerhalb der dem Grundrecht von Natur aus eigenen Schranken hält.
Grundsatz, wonach jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf; gilt uneingeschränkt nur für die Eingriffsverwaltung (Verwaltung, öffentliche), eingeschränkt für die Leistungsverwaltung (z.B. Gewährung von Subventionen) und kaum für Regierungsakte.
bedeutet, im Unterschied zum Vorbehalt des Gesetzes, die verfassungsrechtliche Ermächtigung des parlamentarischen Gesetzgebers zur Grundrechtsbeschränkung. So kann z.B. die Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden (Art. 8 II).
. Mehreren vom Grundgesetz und von den Landesverfasssungen gewährleisteten Grundrechten sind dadurch Grenzen gezogen, dass ihnen ein G. beigefügt ist, durch den der Gesetzgeber zu einer Einschränkung der grundrechtlich garantierten Freiheit ermächtigt wird (z.B. Art. 2 II, 10 II, 11 II GG). Je nach der Fassung des G. kann die Begrenzung des Grundrechts durch das Gesetz selbst oder durch einen Akt der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt aufgrund des Gesetzes erfolgen. Das grundrechtseinschränkende Gesetz darf kein Einzelfallgesetz sein; es muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Grundrecht darf dabei nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 I, II GG). Auch in einem sog. besonderen Gewaltverhältnis (z. B. Strafanstalt) sind Einschränkungen grundrechtlicher Freiheit dem Gesetzgeber Vorbehalten. Soweit Grundrechtsbestimmungen keinen G. aufweisen (z.B. Art. 4 GG, Religionsfreiheit), ist es dem Gesetzgeber zwar gestattet, das Grundrecht zu begrenzen, dies aber nur insoweit, als sich die Schranken aus der Verfassung selbst ergeben. - Im übrigen ergibt sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ganz allgemein ein G. im Sinne eines Parlamentsvorbehalts. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen politischen Entscheidungen - soweit sie nicht durch die Verfassung der Regierung zugewiesen sind - selbst zu treffen. Das gilt insbes. dort, wo die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung berührt wird.
Im Sozialrecht:
Vorbehalt des Gesetzes
Zum 1.1.2009 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Gesundheitsfonds eingerichtet (§271 SGB V). Dieser wird vom Bundesversicherungsamt als Sondervermögen verwaltet. In den Gesundheitfonds fliessen einerseits die Krankenversicherungsbeiträge, andererseits ein Bundeszuschuss (§221 SGB V) ein. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds eine einheitliche Grund-
pauschale (§266 S. 1 SGB V). Die unterschiedliche Risikosstrak-
tur der Krankenkassen wird mit Zu- und Abschlägen ausgeglichen. Die Versicherten werden hierzu nach Morbiditäts-Gruppen klassifiziert (§ 268 Abs. 1 SGB V).
(Art. 19 GG) ist der den einzelnen Grundrechten beigegebene - oder auch u.U. sonst anzunehmende (str.) - Vorbehalt, unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht durch Gesetz eingeschränkt werden darf. Ein beschränkter G. ist der G., bei dem nur aus den bei den Grundrechten auf geführten Gründen eine Grundrechtsbeschränkung zulässig ist. Der G. ist zu unterscheiden vom Vorbehalt des Gesetzes. Lit.: Sachs, M., Die Gesetzesvorbehalte der Grundrechte, JuS 1995, 693; Holoubek, M., Die Struktur der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte, 1997; Misera- Lang, K., Dogmatische Grundlagen der Einschränkbar- keit vorbehaltloser Freiheitsgrundrechte, 1999
Grundrechte.
i. S. von „Vorbehalt des Gesetzes“ Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Im eigentlichen Sinne ist G. die von der Verfassung vorgesehene Möglichkeit, Grundrechte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einzuschränken. Diese Möglichkeit besteht bei zahlreichen Grundrechten des GG und der Landesverfassungen. Das grundrechtsbeschränkende Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Es muss das eingeschränkte Grundrecht nennen und darf es nicht in seinem Wesensgehalt antasten (Art. 19 I, II GG). Auch ohne ausdrücklichen G. im GG können Grundrechte durch Gesetz „beschränkt“ werden, aber nur im Rahmen der dem einzelnen Grundrecht von Natur aus immanenten Schranken; ein solches Gesetz schränkt das Grundrecht nicht konstitutiv ein, sondern interpretiert gewissermaßen nur seinen Inhalt.
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