Legalenteignung eine Enteignung unmittelbar durch Gesetz (Art. 14 III2). Abweichend vom typischen Gesetz, das mittels abstrakter und genereller Tatbestände bestimmte Rechtsfolgen für künftig eintretende Sachverhalte normiert, greift die Legalenteignung in konkrete und individuelle Rechtspositionen ein. Eine derartige Enteignung wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne weiteren Vollzugsakt wirksam.
Weitere Begriffe : EWIV | Krankheit, ansteckende | Legat |
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