Legaldefinition

nennt man eine gesetzliche Begriffsbestimmung, also Definitionen, die der Gesetzgeber selbst bestimmt hat. (Bsp.: § 121 BGB: „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern).

vom Gesetzgeber gegebene Erläuterung für einen von ihm erlassenen Rechtsbegriff (z.B. § 357 StGB: "Unter Beamten i. Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle .. .*").

ist die vom Gesetzgeber in ein Gesetz eingefügte Bestimmung des Inhalts eines Begriffs, mit dem der Gesetzgeber diesen Begriff verbunden wissen will (z. B. § 1 I HGB Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt). Die L. kann sich als zu eng oder zu weit herausstellen (str.), so dass Analogie oder Reduktion erforderlich sein können. Lit.: Ebel, F., Über Legaldefinitionen, Diss. jur. Tübingen 1973; Bund, E., Heutige Anforderungen an Legaldefinitionen, in: Rationalisierung der Gesetzgebung, 1984; Weber-Lejeune, S., Legaldefinitionen, 1997

die in einem Gesetz enthaltene Umschreibung eines Rechtsbegriffs. Für das Strafrecht bedeutsame Legaldefinitionen sind enthalten in den §§ 11 u. 330d StGB sowie in Art. 2 EGBGB für das Zivilrecht.

ist die in demselben oder einem späteren Gesetz enthaltene Erläuterung eines Rechtsbegriffs (z. B. § 11 I Nr. 2 StGB: „Im Sinne dieses Gesetzes ist Amtsträger …“). Die L. hat die gleiche bindende Wirkung wie die durch sie ausgefüllte Bestimmung.




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