Lehrerkonferenzist das kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgan vor allem für die pädagogischen Angelegenheiten der Schule (z. B. Auswahl der Schulbücher; Ordnungsmaßnahmen), ohne dass dadurch die pädagogische Freiheit des einzelnen Lehrers eingeschränkt wäre. Die Einzelheiten sind landesrechtlich geregelt. Die L. ist an Lehrpläne, sonstige Verwaltungsvorschriften und Weisungen der Verwaltung gebunden. Für die Ausführung der Beschlüsse ist der Schulleiter verantwortlich. Bei verschiedenen Maßnahmen ist - auch in unterschiedlicher Ausgestaltung in den Ländern - der Elternbeirat oder ein ähnliches Organ zu beteiligen.
Weitere Begriffe : Teilungsklage | Bill of Rights | betrieblich veranlasste Arbeit |
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