Leichtkrafträder sind Krafträder mit Hubraum von mehr als 50 bis 125 ccm und Nennleistung bis 11 kw (§ 6 FeV, § 2 Nr. 10 FZV). Sie bedürfen keiner Zulassung, aber einer EG-Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis und müssen amtliche Kennzeichen führen (§ 3 II 1 Nr. 1 Buchst. c, § 4 II 1 Nr. 2 FZV).
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