Leistungsurteil

Leistungsklage.

ist das auf eine zulässige und begründete Leistungsklage hin ergehende Urteil. Seine Vollstreckung erfolgt im Zivilverfahrensrecht nach den §§ 803 ff. ZPO. Sie hängt in ihrer Art von der Art des eingeklagten Anspruchs ab (z. B. Geldforderung, Herausgabe von Sachen u. a.). Lit.: Zw ach, U., Die Leistungsurteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1996

(stattgebendes) Urteil, das auf eine Leistungsklage ergeht. Es enthält einen — vollstreckungsfähigen — Befehl an den Beklagten zu einer bestimmten Leistung sowie (inzident) die — der Rechtskraft zugängliche — Feststellung des Bestehens des Anspruchs.

Leistungsklage.




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