Leistungszulagen

(turnusmäßig) und Leistungsprämien (einmalig) dürfen Beamten der Besoldungsordnung A gemäß § 42 a BBesG (Dienstbezüge) nach näherer Bestimmung einer besonderen RechtsVO zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen gewährt werden. Sie sind nicht ruhegehaltsfähig. Die Zahlung von L. ist zu befristen und bei Leistungsabfall zu widerrufen.




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