LeistungszuschlägeArbeitnehmer können zur Anerkennung besonderer Leistungen Leistungszuschläge bekommen. Diese können sowohl in Tarifverträgen wie auch einzelvertraglich vereinbart sein. Werden sie ohne Vorbehalt gewährt, dann können sie auch vom Arbeitgeber nicht widerrufen werden. Tarifliche Lohnerhöhungen berühren die Leistungszulagen regelmässig nicht. Selbst wenn der Arbeitgeber bei Vereinbarung der Leistungszulage die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs ausdrücklich klargestellt hat, kann er diesen nicht mehr nach Gutdünken ausüben, sondern nur dann, wenn ein sachlicher und billigenswerter Grund vorhanden ist. Für die Bezahlung von Leistungszuschlägen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Voraussetzungen, unter denen die Leistungszuschläge gewährt werden sollen, müssen bekanntgegeben werden und sachgerecht sein.
Weitere Begriffe : Honorar | Föderalismusreform I | Strafaufhebungsgrund, persönlicher |
MMnews
|