Lex commissoria

Verfallsabrede, Verwirkungsklausel (Verfallsklausel): nach älterem römischen Recht sollte nach ihr das Pfandobjekt automatisch in das Eigentum des Pfandgläubigers übergehen, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig zahlt. Wegen Gefahr der Ausbeutung wurde die Verfallsabrede im Jahre 320 von Kaiser Konstantin verboten.

(lat.) Verwirkungsklausel

Verwirkungsklausel.

Verwirkungsklausel.




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