Verwirkungsklausel

Verfallklausel.

kassatorische Klausel, Verfallsklausel

(Verfallklausel, lex commissoria): Vertragliche Vereinbarung, nach der der Schuldner seine Rechte aus dem Vertrag verlieren soll, wenn er seine Verpflichtung (schuldhaft) nicht erfüllt. Soll der Schuldner nur einzelne Rechte verlieren (z. B. Verlust einer geleisteten Anzahlung), ist die Klausel i. d. R. als
Vereinbarung einer Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB)
zu behandeln. Eine Klausel, die dagegen zum Verlust aller Rechte führen soll, ist nach § 354 BGB (der aber
abdingbar ist) im Zweifel nicht als Vereinbarung eines automatischen Rechtsverlustes, sondern nur als Recht des Gläubigers zum Rücktritt vom Vertrag zu verstehen.

(Verfallklausel, kassatorische Klausel, lex commissoria). Die V. ist eine Vereinbarung, wonach der Schuldner aller seiner Rechte aus einem Vertrag verlustig gehen soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Pflichtverletzung). Eine solche Klausel gilt im Zweifel nur als Rücktrittsvorbehalt (§ 354 BGB). Andere Vereinbarungen sind zulässig (über Grenzen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. § 309 Nr. 8 a BGB). Obwohl bei der V. eine echte Vertragsstrafe nicht vorliegt, finden deren Regeln, insbes. die Möglichkeit der Herabsetzung bei Unbilligkeit, entsprechende Anwendung. Sollen nur einzelne Rechte bei Nichterfüllung verwirkt werden, so tritt dieser Rechtsverlust unmittelbar ein; § 354 BGB gilt hier nicht. Als V. wird auch die Abrede der Fälligkeit der gesamten Leistung bei Schuldnerverzug mit einzelnen Teilleistungen verstanden. Reugeld, Kreditvertrag (5). S. ferner Auslegung von Verfügungen von Todes wegen.




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