Limitierte Akzessorietät

(lat.), begrenzte Abhängigkeit. Im Strafrecht herrschte früher der Grundsatz der strengen Akzessorietät, wonach die Teilnahme an einer Straftat (Anstiftung, Beihilfe) nur strafbar war, wenn der Haupttäter tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatte. Diese Akzessorietät ist durch § 50 StGB (zuletzt geändert und erweitert durch das EinführungsG zum OrdnungswidrigkeitenG) in folgender Weise eingeschränkt: 1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar (die Beihilfe zum Raub eines Zurechnungsunfähigen kann daher z.B. trotz der Schuldlosigkeit des Haupttäters bestraft werden); 2) fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern; 3) bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschliessen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

Akzessorietät, limitierte

Strafrechtlicher Grundsatz aus dem Bereich der Teilnahme (Teilnehmer). Er besagt, dass die Strafbarkeit als Anstifter (§ 26 StGB) und Gehilfe (§ 27 StGB) einerseits immer eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (Akzessorietät), dass andererseits der Haupttäter selbst nicht schuldhaft gehandelt zu haben braucht, da nach § 29 StGB jeder Beteiligte „ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird” (Limitierung).

Akzessorietät (2).




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