Teilnahme an einer Straftat

ist Mitwirkung an der Erfüllung des Straftatbestandes. Sie umfasst die (abhängige) T. in der Form der Anstiftung oder Beihilfe sowie i. w. S. die Mittäterschaft. Anstiftung und Beihilfe setzen voraus, dass der Haupttäter alle äußeren Tatbestandsmerkmale verwirklicht und rechtswidrig, wenn auch nicht schuldhaft handelt (sog. limitierte Akzessorietät). Diese Abhängigkeit ist aber nur eine rechtliche; die T. ist nicht deshalb straflos, weil der Haupttäter etwa wegen Abwesenheit nicht bestraft werden kann. Grundsätzlich gilt für jeden Teilnehmer dieselbe Strafandrohung wie für den Haupttäter (beim Gehilfen mit Milderungsgebot, § 27 II StGB). Doch werden nach § 28 II StGB besondere persönliche Merkmale (d.h. Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände), welche die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, nur dem zugerechnet, bei dem sie vorliegen (z. B. Täter Angehöriger des Verletzten; zur Problematik bei Mord Tötung, 1 b). Wenn solche Merkmale aber die Strafbarkeit begründen, ist Strafmilderung bei dem Beteiligten, der sie nicht erfüllt, durch § 28 I zwingend vorgeschrieben (z. B. beim Nichtbeamten, der zu einem echten Amtsdelikt, etwa Gebührenüberhebung, anstiftet). Setzt die Erfüllung des Straftatbestandes die Mitwirkung anderer voraus, liegt notwendige Teilnahme vor, so z. B. bei sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen; der andere Beteiligte bleibt straflos, soweit nicht seine Beteiligung, etwa durch Anstiftung, einen eigenen Straftatbestand verwirklicht. Die (ohne Beteiligung an der Vortat erfolgte) Mitwirkung nach der Tat ist grundsätzlich keine strafbare T., kann aber Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei sein, z. B. Fortschaffen oder Ankauf der Diebesbeute. Hat der Teilnehmer in mehreren Formen mitgewirkt, z. B. als Anstifter und Gehilfe, so zehrt die schwerere Form die leichtere auf. In manchen Bestimmungen ist die Teilnahme aber auch selbständig unter Strafe gestellt, so die T. an kriminellen Vereinigungen (§ 129 StGB). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt nach § 14 OWiG für Täterschaft und Teilnahme der einheitliche Begriff Beteiligung; siehe auch § 29 StGB.




Vorheriger Fachbegriff: Teilnahme am Straßenverkehr | Nächster Fachbegriff: Teilnahme an verbotenen oder staatsfeindlichen Verbindungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen