LiquidationsvergleichIm gerichtlichen Vergleichsverfahren kann der Schuldner einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, wonach er den Gläubigern sein Vermögen ganz oder teilweise zur Verwertung (Liquidation) gegen Erlass der Schulden überlässt. Ein solcher Vergleichsvorschlag ist nur zulässig, wenn die Verwertung des Vermögens voraussichtlich mindestens 35% der Forderungen erbringt, und, falls sie weniger ergibt, die Forderungen bis zum Betrag von 35% bestehenbleiben sollen, § 7 Abs. 4 VerglO.
Weitere Begriffe : Vorfahrtregelungen, Investive | Gesetzgebungszuständigkeit | Vertrauenstheorie |
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