Logikist die Fähigkeit richtig zu denken. Genauer versteht man hierunter die Lehre von den formalen Beziehungen zwischen Denkinhalten, deren Beachtung im tatsächlichen Denkvorgang für dessen Richtigkeit entscheidend ist. Hauptteile der L. sind die Lehre vom Begriff, von der Aussage und vom Schluss ( Syllogismus). In der Rechtswissenschaft steht die L. nur neben der wertenden bzw. politischen Entscheidung. Lit.: Schneider, E./Schnapp, F., Logik für Juristen, 6. A. 2006; Ratschow, E., Rechtswissenschaft und formale Logik, 1998; Spies, M., Einführung in die Logik, 2004
Weitere Begriffe : Gehbehinderte Menschen | Festbeträge | Verständigung im Strafverfahren |
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