Syllogismus

ist der aus zwei (gleichsetzenden, als richtig vorausgesetzten) Urteilen (Prämissen, Obersatz und Untersatz) einfach deduktiv folgende (ableitende bzw. gleichsetzende) Schluss (Schlusssatz, Schlussurteil). (Z.B. Der Mensch ist ein Sterblicher [M = S bzw. s, Obersatz]. Aristoteles ist ein Mensch [A = M, Untersatz]. (Folge oder Schluss:) Aristoteles ist ein Sterblicher [A = S], Schlusssatz, bei Richtigkeit der beiden Prämissen [ d.h. bei Gleichheit von M und S sowie von A und M] als notwendigerweise richtig erwiesen[e Gleichheit von A und S]). In der Rechtsanwendung bildet die aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammengesetzte Rechtsnorm den Obersatz, der (Vergleich des Tatbestands der Rechtsnorm mit dem) Sachverhalt den Untersatz (Subsumtion). Aus der logischen Verknüpfung beider Sätze folgt dann der bei Richtigkeit der Prämissen notwendigerweise richtige Schlusssatz. (Z.B. Durch die Annahme eines Antrags wird ein Vertrag abgeschlossen. Das Verhalten des A gegenüber B ist eine [einzelne] Annahme eines Antrags. Folglich wird durch das Verhalten des A gegenüber B ein [einzelner Fall des] Vertrag[s] abgeschlossen [, auf den die allgemein für den Vertrag geltenden Regeln Anwendung finden]). Lit.: Maier, H., Die Syllogistik des Aristoteles, 1900; Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Engisch, K., Einführung in das juristische Denken, 10. A. 2005




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