Lohnfortzahlung im Krankheitsfall a) Für Arbeiter gilt das Lohnfortzahlungsgesetz. Hiernach erhält ein Arbeiter, wenn er, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, für 6 Wochen vom Arbeitgeber den vollen Lohn. Dies gilt nur für diejenigen Arbeiter nicht, deren Arbeitsverhältnis höchstens 4 Wochen beträgt oder die wöchentlich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, ferner nicht für die Arbeiterinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Die Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeiter z. B. durch einen Sport- unfal] erlitten hat, ist dann von ihm nicht verschuldet, wenn es sich um einen nicht bes. gefährlichen Sport handelte, der die Leistungsfähigkeit des Arbeiters nicht wesentlich überstieg. - b) Gewerbliche Angestellte (z. B. Werkmeister) haben nach § 133c GewO, kaufmännische Angestellte nach § 63 HGB Anspruch auf L. für 6 Wochen. Für die übrigen Angestellten (im öffentlichen Dienst und in den freien Berufen) gilt § 616 BGB: hiernach erhalten sie zunächst auf jeden
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