Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

a) Für Arbeiter gilt das Lohnfortzahlungsgesetz. Hiernach erhält ein Arbeiter, wenn er, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, für 6 Wochen vom Arbeitgeber den vollen Lohn. Dies gilt nur für diejenigen Arbeiter nicht, deren Arbeitsverhältnis höchstens 4 Wochen beträgt oder die wöchentlich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, ferner nicht für die Arbeiterinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Die Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeiter z. B. durch einen Sport- unfal] erlitten hat, ist dann von ihm nicht verschuldet, wenn es sich um einen nicht bes. gefährlichen Sport handelte, der die Leistungsfähigkeit des Arbeiters nicht wesentlich überstieg. - b) Gewerbliche Angestellte (z. B. Werkmeister) haben nach § 133c GewO, kaufmännische Angestellte nach § 63 HGB Anspruch auf L. für 6 Wochen. Für die übrigen Angestellten (im öffentlichen Dienst und in den freien Berufen) gilt § 616 BGB: hiernach erhalten sie zunächst auf jeden
Fall für 6 Wochen das volle Bruttogehalt. Dies gilt auch dann, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. - Für alle Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf L. auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit kündigt. a. Krankengeld.

Erkrankten Angestellten ist nach § 616 I, II BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO die Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen. Aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes von 1969 haben auch die Arbeiter einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch für 6 Wochen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Entsprechendes gilt nach dem Berufsbildungsgesetz für Auszubildende. Die Fortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht allerdings nur bei unverschuldeter Erkrankung des Arbeitnehmers. Sie kann andererseits durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. In mehreren Tarifverträgen ist die 6-Wochen-Frist verlängert worden.




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