Mutterschaftsgeld

1) Frauen, die zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung (Mutterschutz) in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten für die Zeit von 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) danach das M. Als M. wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte kalendertägliche (Netto-)Arbeitsentgelt gezahlt (Durchschnitt der letzten drei Monate); es beträgt mindestens 3,50 EUR und höchstens 25,- EUR pro Tag und ist steuerfrei. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wird das M. als Leistung der Mutterschaftshilfe gewährt. Nicht gesetzlich versicherte Frauen erhalten das M. zu Lasten des Bundes von der Ortskrankenkasse ausbezahlt; die frühere Zahlungspflicht des Arbeitgebers ist entfallen. 2) Hat die Frau mehr als 25,- EUR netto pro Tag verdient, so erhält sie die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Antrag vom Arbeitgeber. 3) Bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutz) ausserhalb der Schutzfristen ist der volle Lohn vom Arbeitgeber weiter zu gewähren (Mutterschutzlohn). Mutterschutzgesetz.

Im Sozialrecht:

Weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben während der Schutzfristen nach der Entbindung - i.d.R. sind dies 8 Wochen, bei Frühgeburten 12 Wochen (§6 Abs. 1 S. 2 MuSchG) und am Tag der Niederkunft Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet (§3 Abs. 1, 2 S. 1 BEEG). Soweit diese Anrechnung erfolgt, darf es nicht auf das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe angerechnet werden.



Grundsätzlich enden das Versicherungsverhältnis und damit die Leistungsansprüche gegen Sozialversicherungsträger mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist über diesen Zeitpunkt hinaus ein nachgehender Versicherungsschutz vorgesehen. Für längstens einen Monat können über das Ende der Mitgliedschaft hinaus Leistungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19 Abs. 2 SGB V). Weitere Regelungen zum Fortbestehen der Mitgliedschaft finden sich in den §§ 193, 194 SGB V.

(§13 MuSchutzG) ist die in den beschäftigungsfreien Schutzzeiten des Mutterschutzes der Mutter gebührende steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. 13 Euro täglich). Erziehungsgeld, Elterngeld.

Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfristen. Nach §§ 13, 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird von der gesetzlichen Krankenversicherung ein Teil des bisher erzielten Arbeitsentgeltes als Mutterschaftsgeld geleistet. Als Leistungszeitraum sind die gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Entbindung, vorgesehen. Das von der Krankenversicherung zu zahlende Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 € täglich, bei höherem täglichem Nettolohn der Arbeitnehmerin gleicht der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem täglichen Nettolohn und dem Mutterschaftsgeld durch einen Zuschuss aus. In den Fällen, in denen der tägliche Nettolohn einer Versicherten unter 13 € liegt, wird der danach zu zahlende Betrag allein von der Krankenversicherung getragen. Für die Leistung gelten die Voraussetzungen:nach dem MuSchG.

Mutterschaftshilfe.




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