Lohnschiebungsvertragist eine Vereinbarung, die bezweckt, Arbeitseinkommen zu verschleiern und der Lohnpfändung zu entziehen, indem z. B. der Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält und mit Leistungen verrechnet, die unmittelbar an Dritte (z. B. die Ehefrau des Arbeitnehmers) erbracht werden. Ein L. ist i. d. R. sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 BGB) und verpflichtet zum Schadensersatz (§ 826 BGB); er steht der Lohnpfändung nicht im Wege, weil es nach § 850 h ZPO so angesehen wird, als ob auch der entzogene Lohnanteil dem Arbeitnehmer zustehe.
Weitere Begriffe : Strafgeld | Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen | Abschrift, beglaubigte |
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