Lohnsicherung Um für die grosse Mehrheit der Arbeitnehmer, für die der Arbeitslohn das einzige Unterhaltsmittel darstellt, die tatsächliche Sicherung ihrer Existenz so weit wie möglich zu gewährleisten, bestehen folgende L.en: a) Insbes. die Beschränkung der Lohnpfändung, b) Soweit der Lohn nicht gepfändet werden kann, kann der Arbeitnehmer ihn auch nicht abtreten (Abtretung) und nicht verpfänden (Pfandrecht), §§ 400,1274 BGB. c) Soweit das Pfändungsverbot reicht, ist i.d.R. auch eine Aufrechnung gegen den Lohnanspruch unzulässig, § 394 BGB. d) Im Konkurs des Arbeitgebers gehören rückständige Lohnforderungen (für die Zeit von einem Jahr vor Konkurseröffnung) zu den bevorrechtigten Forderungen, die vor allen anderen zu befriedigen sind, § 61 KO, a. Konkursvorrecht.
Weitere Begriffe : Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | Volksbanken | Nachkuren |
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