Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuer.
Der L. ist seit 1991 abgelöst durch eine Antragsveranlagung. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor berechtigt und ab 10 Arbeitnehmern verpflichtet, den L. durchzuführen (§ 42 b EStG). Der L. durch den Arbeitgeber schließt die Antragsveranlagung nicht aus, durch die vom Arbeitgeber nicht erstattungsfähige Lohnsteuer (vgl. § 42 b II EStG) vom Finanzamt erstattet wird.
Vorheriger Fachbegriff: Lohnsteuerhilfeverein | Nächster Fachbegriff: Lohnsteuerkarte