Lohnsteuerhilfevereinsind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder (§ 13 I StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Oberfinanzdirektion (§ 15 StBerG), die Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG) ist. L. haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Vermögensübersichten sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahrs durch vereinsexterne Geschäftsprüfer prüfen zu lassen (§ 22 I StBerG). L. sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) erzielen. Zusätzlich dürfen die Mitglieder Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die zusammen die Höhe von 9000 EUR (bei Zusammenveranlagung 18 000 EUR) nicht übersteigen. Ausgenommen sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer, ihren Zuschlagsteuern, der Eigenheimzulage, der Investitionszulage nach den § 3 und § 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie des Altervermögensgesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Altersversorgung, betriebliche, Altersvorsorge, kapitalgedeckte).
Weitere Begriffe : soziale Handlungslehre | Geständnis | Lebensmittelunternehmen |
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