Luxusverwendungen

sind in Abgrenzung zu nützlichen und notwendigen Verwendungen solche, die weder für die Erhaltung der Sache notwendig sind noch den Wert einer Sache objektiv erhöhen oder für den Eigentümer von Nutzen sind. L. fallen daher nicht unter die §§ 994, 996 BGB. Dies ergibt sich aus einem argumentum e contrario zu §§ 994; 995; 996 BGB. Bedeutung haben Luxusausgaben auch im Rahmen der Entreicherung nach §818 III BGB. Notwendige Aufwendungen hätten auch dann gemacht werden müssen, wenn die Bereicherung nicht eingetreten wäre. Sie reduzieren zwar faktisch die Bereicherung, möglicherweise sogar bis auf Null. Allerdings werden dadurch gerade auch Aufwendungen erspart, die sonst den Vermögenssaldo negativ belastet hätten. In einem solchen Fall kann damit keine Entreicherung vorliegen. Anders ist dies bei L. Diese stellen eine vollwertige Entreicherung dar, weil sie ohne eine Bereicherung nie vorgenommen worden wären. Da sich der Bereicherte dadurch gerade keine Aufwendungen erspart, ist er auch nicht mehr bereichert. Der Einwand des §818 III BGB greift durch.

Aufwendungen auf eine Sache, die dem unrechtmäßigen Besitzer vom Eigentümer weder als notwendige noch als nützliche Verwendung nach §§ 994 ff. BGB zu ersetzen sind. Es handelt sich regelmäßig um reine Verschönerungsmaßnahmen, die bei objektiver Betrachtung den Wert der Sache nicht erhöhen.
Beispiel: Anbringung eines verchromten Kühlergrills an ein Pkw.
Hinsichtlich solcher Verwendungen steht dem unrechtmäßigen Besitzer lediglich ein Wegnahme-recht nach § 997 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sofern er gem. § 997 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 258 S. 1 BGB den früheren Zustand der Sache des Eigentümers auf seine eigenen Kosten wiederherstellt.

Verwendungen.




Vorheriger Fachbegriff: Luxussanierung | Nächster Fachbegriff: Lykourgos


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen