Luxusverwendungen sind in Abgrenzung zu nützlichen und notwendigen Verwendungen solche, die weder für die Erhaltung der Sache notwendig sind noch den Wert einer Sache objektiv erhöhen oder für den Eigentümer von Nutzen sind. L. fallen daher nicht unter die §§ 994, 996 BGB. Dies ergibt sich aus einem argumentum e contrario zu §§ 994; 995; 996 BGB. Bedeutung haben Luxusausgaben auch im Rahmen der Entreicherung nach §818 III BGB. Notwendige Aufwendungen hätten auch dann gemacht werden müssen, wenn die Bereicherung nicht eingetreten wäre. Sie reduzieren zwar faktisch die Bereicherung, möglicherweise sogar bis auf Null. Allerdings werden dadurch gerade auch Aufwendungen erspart, die sonst den Vermögenssaldo negativ belastet hätten. In einem solchen Fall kann damit keine Entreicherung vorliegen. Anders ist dies bei L. Diese stellen eine vollwertige Entreicherung dar, weil sie ohne eine Bereicherung nie vorgenommen worden wären. Da sich der Bereicherte dadurch gerade keine Aufwendungen erspart, ist er auch nicht mehr bereichert. Der Einwand des §818 III BGB greift durch.
Weitere Begriffe : Geruchsbelästigung | Gläubigerbenachteiligung | Rechtsmittelschrilt |
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