LZB-Scheck

, bestätigter: Scheck, der von einem Kreditinstitut auf dessen Konto bei der Landeszentralbank als Zweigniederlassung der Bundesbank gezogen und von dieser bestätigt wird. Es handelt sich um die nach § 23 BBankG zulässige Ausnahme einer Scheckbestätigung. Die Landeszentralbank übernimmt mit der Bestätigung die Verpflichtung zur Bareinlösung des Schecks innerhalb von acht Tagen nach der Ausstellung. Wird der Scheck danach vorgelegt, so behandelt ihn die Landeszentralbank wie einen unbestätigten Scheck.




Vorheriger Fachbegriff: Lynchjustiz | Nächster Fachbegriff: M MA


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen