Scheckbestätigung Willenserklärung des bezogenen Kreditinstitutes eines Schecks bezüglich der Scheckeinlösung. Zu unterscheiden ist zwischen der Scheckeinlösungsgarantie und der Scheckauskunft. Grundsätzlich ist eine scheckmäßige Einlösungspflicht des Bezogenen - eine Scheckeinlösungsgarantie - gesetzlich ausgeschlossen. Gem. Art. 4 ScheckG darf der Scheck nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Dieses Akzeptverbot wird dadurch ergänzt, dass ein Indossament und eine Scheckbürgschaftserklärung des Bezogenen gem. Art.15 Abs. 3, 25 Abs. 2 ScheckG nichtig sind. Aus dem Scheck gibt es also keinen Wertpapieranspruch gegen die bezogene Bank. Eine Ausnahmeregelung besteht für die Bundesbank. Sie kann nach § 23 BBankG einen auf sie gezogenen Scheck bestätigen. Dadurch entsteht für sie eine scheckmäßige Einlösungspflicht innerhalb von acht Tagen nach der Ausstellung. Wird der Scheck danach vorgelegt, so behandelt ihn die Bundesbank wie einen unbestätigten Scheck.
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