Lärm, unzulässiger

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß L. erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 OWiG). Danach darf auch eine an sich rechtmäßige Geräuschentwicklung (z. B. Beladen eines Lkw, Laufen lassen eines Motors, Musik) kein Übermaß annehmen und muss unterbleiben, wenn es den Umständen nach vermeidbar ist. Dass eine Belästigung eingetreten ist, wird nicht vorausgesetzt. Das GG nimmt seit der Föderalismusreform diesen Bereich als verhaltensbezogenen Lärm aus dem Anwendungsbereich von Art. 74 I Nr. 24 aus. S. a. Belästigung der Allgemeinheit. Sondervorschriften der Länder zur Lärmbekämpfung bleiben unberührt. Unter Strafe gestellt ist die bestimmungswidrige Verursachung von L. beim Betreiben einer Anlage, wenn der Lärm außerhalb des Anlagenbereichs die Gesundheit anderer zu schädigen geeignet ist (§ 325 a StGB). S. a. Lärmbekämpfung, Umweltkriminalität.




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