Umweltkriminalität

das Begehen von Straftaten gegen die Umwelt. Dazu gehören Gewässer- und Luftverunreinigung, gesundheitsschädlicher Lärm, unbefugte umweltgefährdende Abfallbeseitigung, unerlaubter Betrieb gefährlicher genehmigungspflichtiger Anlagen, unzulässiger Umgang mit Kernbrennstoffen und Gefährdung schutzbedürftiger, durch Rechtsverordnung einem besonderen Umweltschutz unterstellter Gebiete durch Betreiben störender Anlagen sowie der Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz von Naturschutzgebieten oder Nationalparks.

(§§ 324 ff. StGB) ist die Kriminalität bzw. die Gesamtheit der Straftaten gegen die Umwelt. Strafbar sind insbesondere die Verunreinigung eines Gewässers, des Bodens, bestimmte Verunreinigungen der Luft, bestimmte Arten der Verursachung von Lärm sowie unerlaubtes Betreiben gewisser Anlagen. Fahrlässiges Verhalten ist grundsätzlich, Versuch meist strafbar. Lit.: Kloepfer, M./Vierhaus, //., Umweltstrafrecht, 2. A. 2002; Umweltschutzstrafrecht (Lbl.), hg. v. Sack, H., 5. A. 2005; Altmeier, P., Bekämpfung der Umweltkriminalität, 2001

Die Gesetze zur Bekämpfung der U. v. 28. 3. 1980 (BGBl. I 373 und v. 27. 6. 1994 (BGBl. I 1440) fassen im 29. Abschnitt des StGB die wesentlichen Strafvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über den Umweltschutz zusammen. Mit Strafe bedroht sind Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB), Luftverunreinigung beim Betrieb einer Anlage, auch Maschine (§ 325 StGB), Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen beim Betrieb einer Anlage (§ 325 a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, der auch den sog. Müll-Tourismus erfasst (§ 326 StGB), unerlaubtes Betreiben von Anlagen der Kerntechnik, der Abfallentsorgung, zum Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungen und nach dem BImmissionsschutzG (§ 327 StGB), unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern z. B. durch Aufbewahrung, Beförderung, Bearbeitung, Ein- und Ausfuhr sowie Nuklearexplosionen (§ 328 StGB). Unter Strafe gestellt ist ferner die Gefährdung schutzbedürftiger, durch RechtsVO einem besonderen Umweltschutz unterstellter Gebiete durch Betreiben störender Anlagen sowie der Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Schutz von Naturschutzgebieten oder Nationalparks (§ 329 StGB). Strafbar ist schließlich noch die schwere Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen durch Freisetzen von Giften (§ 330 a StGB).

Fahrlässigkeit ist strafbar, Versuch zumeist. Eine vorsätzliche Tat nach §§ 324-329 StGB ist als besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat mit erhöhter Strafe bedroht, wenn ein Regelbeispiel nach § 330 I StGB vorliegt, etwa Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung oder Handeln aus Gewinnsucht bzw. ein qualifizierter Fall nach § 330 II StGB, z. B. Verursachung des Todes eines anderen (§ 330 S. 1 StGB). Regelbeispiele enthält § 330 S. 2 StGB; sie knüpfen an Folgen der Tat an, z. B. Tod eines Menschen, erfassen aber auch Handeln aus Gewinnsucht. Über Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei tätiger Reue in bestimmten Fällen s. § 330 b StGB, über Einziehung von Gegenständen § 330 c StGB.

Ein Umweltdelikt ist nur tatbestandsmäßig oder rechtswidrig, wenn es gegen Umweltverwaltungsrecht verstößt, das die rechtlichen Grenzen umweltbezogenen Verhaltens und den Schutzumfang von Umweltgütern festsetzt (Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts). Dabei kommt es i. d. R. nicht auf die materiellrechtliche Richtigkeit, sondern die formelle Wirksamkeit des Verwaltungsakts (Genehmigung, Erlaubnis) an. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist wie Handeln ohne Genehmigung (§ 330 d Nr. 5 StGB). Genehmigungsfähigkeit oder bloße behördliche Duldung durch Untätigkeit rechtfertigt nicht. Anders ist es im Fall aktiver Duldung, wenn die Behörde ein Verhalten oder einen Zustand bewusst hinnimmt.

Für die Anwendbarkeit der §§ 324, 326, 330 und 330 a StGB ist zu unterscheiden: Im Inland, d. h. im Eigengewässer und im Küstenmeer, gilt für alle Schiffe das StGB gemäß § 3. Gleiches gilt außerhalb dieser Gewässer, d. h. im Ausland, für deutsche Schiffe (§ 4 StGB, Flaggenprinzip). Bei ausländischen Schiffen richtet sich die Anwendbarkeit nach dem Tatort und dem Täter: für U. von Deutschen gilt § 7 II Nr. 1 StGB, für U. von Ausländern in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Seerecht) § 5 Nr. 11 StGB und in der Nord- und Ostsee außerhalb dieser Zone Art. 12 AusführungsG Seerechtsübereinkommen SRÜ 1982/1994 vom 6. 6. 1995 (BGBl. I 778), der das sog. Hafenstaatsprinzip enthält. Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen wie auch §§ 4, 5 Nr. 11 StGB Plattformen nicht erfassen.

S. a. Schutzgebiete (Naturschutz).




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