Löschung im Grundbuchist der Vermerk, dass ein beschränktes dingliches Recht am Grundstück (Grundstücksrecht) nicht mehr besteht. L. geschieht durch rotes Unterstreichen der betreffenden Textstelle. Sie setzt eine Löschungsbewilligung des bisherigen Rechtsinhabers voraus. Bei einem Grundpfandrecht genügt für die L. auch eine in öffentlich beglaubigter Form erteilte löschungsfähige Quittung des bisherigen Gläubigers. Er bekennt in dieser Urkunde, dass die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung erfüllt worden u. er mit der L. einverstanden ist.
Weitere Begriffe : Militärgericht | Rückwälzung | Aufwendungen, ersparte |
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