Grundpfandrecht
Pfandrecht an Grundstücken in der Form der Hypothek, der Grundschuld oder der Rentenschuld. Das G. dient wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen der Sicherung einer Forderung.
ist im Sachenrecht ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Es ist entweder Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld und gibt dem Grundpfandrechtgläubiger das Recht, vom Eigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung zu verlangen (§§ 1147, 1192 1, 1199 BGB).
Sammelbegriff für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
ist im Sachenrecht das Sicherungsrecht (Pfandrecht) an Grundstücken. Es ist ein beschränktes dingliches Recht. Es ist entweder Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. Lit.: Gerhardt, W., Grundpfandrechte im Insolvenzver- fahren, H.A. 2005; Scherber, N., Europäische Grundpfandrechte, 2004
Diese sind schnell aufgezählt, es gibt nämlich nur drei - wenn auch unterschiedlich ausgestaltete - Grundpfandrechte, nämlich die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld. Bei der Hypothek und der Grundschuld werden einmalige Geldleistungen »aus dem Grundstück« zugunsten desjenigen erbracht, dessen Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet wird. Diese Geldleistungen werden insbesondere, wenn sie von Banken erbracht werden, mit nicht unbeträchtlichen Nebenkosten an den Geldgeber zurückerstattet. Ist derjenige, zu dessen Lasten ein Grundpfandrecht eingetragen ist, zur Zahlung der Beträge nicht mehr in der Lage, kann der Hypotheken- bzw. Grundschuldberechtigte unmittelbar die Verwertung des Grundstückes durch Zwangsversteigerung erwirken und sich aus dem Erlös der Zwangsversteigerung den noch offenen Betrag zurückholen; Der Unterschied zur Rentenschuld liegt nur darin, dass nicht ein einmaliger Käpitalbetrag, sondern regelmässig wiederkehrende Zahlungen erbracht werden.
dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück. Auch wenn das Gesetz den Begriff „Grundpfandrechte” nicht verwendet, so beschreibt er jedoch zutreffend, dass „Grund und Boden” als „Pfand” für eine sicherungsbedürftige Forderung haften. Zu den Grundpfandrechten gehört die akzessorische (d. h. vom Bestehen einer zu sichernden Forderung abhängige) Hypothek (§§ 1113 ff. BGB),
die nicht akzessorische -Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die -Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB). Die Grundpfandrechte bilden die sachenrechtliche Grundlage für die Kreditsicherung mit Immobilien. Die Grundpfandrechte sind mir den -Reallasten (§§ 1105 ff. BGB) vergleichbar, bei denen es sich ebenfalls um Verwertungsrechte handelt. Im Unterschied zu den Reallasten begründen aber die Grundpfand-rechte keinen in das Grundstück vollstreckbaren Zahlungsanspruch, sondern nur ein Verwertungsrecht in der Weise, dass der Eigentümer zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet ist.
sind dingliche Rechte (Sachenrecht), die zur Sicherung einer Forderung auf einem Grundstück ruhen; durch sie kann das Grundvermögen zu Kreditzwecken belastet werden (Realkredit). Als G. kennt das BGB die Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld.
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