Mündliche Nebenabredenwerden im Text von Vertragsurkunden häufig als unwirksam bezeichnet. In diesem Fall kann sich kein Vertragspartner auf eine m. Nebenabrede berufen. Auch ohne ausdrücklichen Ausschluss von m.n N. sind diese unwirksam, wenn das Gesetz für den betreffenden Vertrag Schriftform oder die Mitwirkung eines Notars vorsieht. Liegt keiner dieser Fälle vor und kann die m. N. bewiesen werden - was wegen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde i.d.R. schwierig ist-, so ist die m. N. ebenso rechtswirksam wie der übrige Vertragstext. Vertrag im Privatrecht.
Weitere Begriffe : Gefängnis | Friedenswahl | Geburtenbuch |
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