Mangelrügeist die (formfreie) Anzeige eines Mangels nach seiner Art und seinem Umfang, die erkennen lässt, dass der Anzeigende von den aus dem Mangel für ihn hervorgehenden Rechten Gebrauch machen will. Die M. ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie ist beim beiderseitigen Handelskauf grundsätzlich eine Voraussetzung der Erhaltung der Rechte des Käufers aus einem Mangel der Ware (§ 377 HGB). Lit.: Janssen, A., Die Untersuchungs- und Rügepflichten, 2001; Klaedtke, U., Die Mängelrügefrist im UN- Kaufrecht, 2003; Thamm, M., Die Mängelrüge, NJW 2004, 2710
Weitere Begriffe : Atypisch stille Gesellschaft | Weisungsverwaltung | Pflegekosten |
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